11.12.2017 — Die Polizeiinspektion Cloppenburg Vechta, die Kreisjugendpflege des Landkreises und die Stiftung Edith Stein veranstaltete in Kooperation mit der BBS am Museumsdorf den Unterrichtsvormittag der Berufsschulklasse Einzelhandel BSWEH1-1. Thema des Tages war die Alkoholprävention für Jugendliche.

Die Schulung fand im Jahr 2015 zum ersten Mal an der Schule statt. Auch in diesem dritten Durchgang befassen sich alle drei Klassen der Unterstufe Einzelhandel mit dieser Thematik. Für die Schulungsmaßnahme waren Harald Nienaber (Polizeiinspektion), Alexandra Pille (Landkreis) und Katharina Deeken (Stiftung Edith Stein) in den Unterricht gekommen. Gemeinsam wollen sie die Auszubildenden im Einzelhandel für eine aktive Alkoholprävention an der Supermarktkasse schulen. Dabei wurden zunächst die gesetzlichen Bestimmungen geklärt:

Bei Alkohol der durch Gärung entsteht, wie Bier, Wein oder Sekt, ist die Abgabe an Personen ab 16 Jahren erlaubt. An der Supermarktkasse gilt damit „kein Alkohol unter 16“. Die Abgabe von Branntweinen und branntweinhaltigen Getränken bzw. der Verzehr in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit sind dagegen erst ab 18 Jahren erlaubt. „Branntweinhaltige Getränke“ sind alle Mischgetränke, die Spirituosen enthalten – und zwar unabhängig vom Alkoholgehalt des gemischten Getränks. Sobald ein Getränk Spirituose (bzw. Branntwein) enthält, ist die Abgabe sowie der Konsum dieser Getränke in der Öffentlichkeit für unter 18-Jährige verboten.

Für die Verkäufer an der Supermarktkasse ist es nicht immer leicht diesen Regeln zu folgen. Die jugendlichen Kunden versuchen häufig zu überreden und mit fadenscheinigen Argumenten einen Kauf herbeizuführen. Außerdem zwingt manchmal eine Schlange zur zügigen Arbeit an der Kasse. Eine konsequente Alkoholprävention an der Supermarktkasse ist also schwierig. Das dreiköpfige Schulungsteam stellte diese Probleme in kleinen Spielsituationen an der Kasse nach. Dabei lernten die Auszubildenden das Getränk und Alter effektiv zu kontrollieren und in der Sache hart zu bleiben, wenn die Volljährigkeit nicht zweifelsfrei per Ausweis bewiesen wurde.